Kein Arbeitgeber kann erwarten, dass Mitarbeiter täglich Höchstleistungen erbringen. Umgekehrt ist es jedoch auch nicht zumutbar, dauerhaft Beschäftigte zu halten, deren Leistungen deutlich hinter denen der Kolleginnen und Kollegen zurückbleiben. In solchen Fällen ist ein planvolles und strukturiertes Vorgehen erforderlich.
Geschäftsgeheimnisse sind für Unternehmen angesichts des zunehmenden Wettbewerbs von zentraler Bedeutung – sowohl zur Sicherung der Marktposition als auch zum Schutz von Innovationen. Entsprechend sollten Verschwiegenheitsverpflichtungen zum Schutz vertraulicher Informationen in keinem Arbeitsvertrag fehlen.
Nicht selten versuchen Arbeitnehmer nach Abschluss eines Arbeitsvertrages, sich aus den unterschiedlichsten Gründen auf dessen Unwirksamkeit zu berufen. Vor Gericht haben sie damit jedoch nur in Ausnahmefällen Erfolg, wie auch ein aktuelles Urteil des LAG Nürnberg belegt.
Auch in der modernen Arbeitswelt bleibt das Arbeitszeugnis ein unverzichtbares Instrument. Für Bewerber ist es die Möglichkeit, sich von der Masse abzuheben, für Personalverantwortliche ist es ein Anhaltspunkt für die Vorauswahl zum Vorstellungsgespräch.
Während die Tätigkeitsbeschreibung dem branchenüblichen Sprachgebrauch entspricht, hat sich hinsichtlich der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung in der Praxis eine spezielle Zeugnissprache entwickelt, die jeder Personalverantwortliche kennen sollte. Unverzichtbar ist insbesondere die Kenntnis der Zufriedenheitsskala.
Zeugnisstreitigkeiten entzünden sich nicht nur an der inhaltlichen Bewertung eines Mitarbeiters, sondern ebenso häufig an formalen Aspekten. Welche Standards dabei zu beachten sind, damit Streit nicht bereits aus diesem Grund entsteht, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Das gängige Zeugnis in der Praxis ist das qualifizierte Arbeitszeugnis. In Bezug auf Form, Erscheinungsbild und Inhalt gelten nach dem Gesetz und der Rechtsprechung bestimmte Vorgaben, die vom Mitarbeiter – notfalls gerichtlich – eingefordert werden können. Welche das im Einzelnen sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Nicht nur die abschließende Leistungsbeurteilung, auch die Aussagen über das Verhalten und die Schlussformel können Aufschluss geben, ob ein Bewerber in die engere Auswahl bei der Stellenbesetzung einzubeziehen ist.
Neue Gesetze sowie die durch europarechtliche Vorgaben zunehmend strengere Rechtsprechung machen eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung von Arbeitsverträgen unerlässlich.