Viele Kündigungen scheitern daran, dass im Vorfeld zwar eine Abmahnung erteilt wurde, diese jedoch nicht den Anforderungen der Gerichte entspricht. Welche das sind, erfahren Sie nachfolgend.
Kleinere Tricksereien bei der Arbeitszeit sind nach weit verbreiteter Ansicht ein Bagatellvergehen. Viele Arbeitnehmer übersehen dabei, dass die Arbeitsgerichte nicht selten ganz anderer Meinung sind, und ihr Job dadurch akut gefährdet sein kann.
Selbst wenn die Voraussetzungen der ersten drei Prüfungsstufen vorliegen, ist der Kündigungsschutzprozess für den Arbeitgeber noch nicht gewonnen. Denn zum Abschluss muss das Gericht eine umfangreiche Interessenabwägung vornehmen, die noch einmal alles auf den Kopf stellen kann.
Wie jede andere Kündigung ist auch die krankheitsbedingte Kündigung die „Ultima Ratio“, also das letzte Mittel, das dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Besteht die Möglichkeit, die Kündigung durch das Ergreifen einer anderen Maßnahme zu vermeiden, hat diese Vorrang.
Nicht selten betrifft eine krankheitsbedingte Kündigung Mitarbeiter, die schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. In diesen Fällen sind die Besonderheiten des hier bestehenden Sonderkündigungsschutzes zu beachten.
Vor einiger Zeit hat das BAG den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Frage gestellt, die passgenau für die Dauer einer Kündigungsfrist ausgestellt worden war. Ein aktuelles Urteil relativiert diese arbeitgeberfreundliche Ansicht.
Stellt sich eine fristlose Kündigung vor Gericht als unwirksam heraus, stehen häufig hohe Verzugslohnforderungen im Raum. Das Angebot einer Prozessbeschäftigung kann dieses Risiko nicht minimieren.
Auf ein inakzeptables Fehlverhalten eines Mitarbeiters müssen Personalverantwortliche mit der gebotenen Strenge reagieren. Nicht selten bleibt nur der sofortige Rauswurf. Damit auf eine fristlose Kündigung kein böses Erwachen erfolgt, sollten die wichtigsten rechtlichen Vorgaben unbedingt beachtet werden.
Ausgleichsquittungen sollen am Ende eines Arbeitsverhältnisses Klarheit über die noch bestehenden Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien schaffen. Damit dieser Zweck erreicht wird, müssen Sie unbedingt die Vorgaben der Rechtsprechung beachten.
In Kleinbetrieben kann der Arbeitgeber Kündigungen aussprechen, ohne einen besonderen Grund hierfür vorweisen zu müssen. Eine Kündigung ist hier sogar dann möglich, wenn der im Kündigungsschreiben angegebene Kündigungsgrund nicht der Wahrheit entspricht.