Höchstdauer der Leiharbeit: Aufgepasst beim Betriebsübergang
Betriebsübergang unterbricht die Überlassungshöchst- dauer nicht
Die Logistikabteilung eines Produktionsunternehmens (Betriebsveräußerer) wurde gemäß
§ 613a BGB auf ein anderes Unternehmen (Betriebserwerber) übertragen. Ein Leiharbeitnehmer, der bereits zuvor bei dem Produktionsunternehmen eingesetzt war, arbeitete anschließend auch beim Betriebserwerber weiter. Er machte geltend, die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer nach § 10 Abs. 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) sei überschritten worden, sodass mit dem Betriebserwerber ein Arbeitsverhältnis entstanden sei. Der Betriebsveräußerer und der Betriebserwerber seien insoweit als derselbe Entleiher anzusehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Eine Entscheidung des EuGH steht noch aus. Der zuständige Generalanwalt, dessen Schlussanträgen der EuGH häufig folgt, vertritt die Auffassung, dass Betriebsveräußerer und Betriebserwerber bei einem Betriebsübergang als dasselbe entleihende Unternehmen zu behandeln sind. Andernfalls würde die Überlassung mit dem Betriebsübergang künstlich beendet und beim Erwerber neu beginnen. Dadurch ließe sich die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer – im Streitfall 18 Monate – leicht umgehen, obwohl der Leiharbeitnehmer tatsächlich ohne Unterbrechung im selben Betrieb eingesetzt wurde, EuGH, Schlussantrag vom 11.06.2026, Az. C 136/25.
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