Vorweggenommene Abmahnung kann ausnahmsweise ausreichen
Abmahnung ist Beleg für negative Zukunftsprognose
Die Arbeitsgerichte verstehen die Kündigung nicht als Sanktion für ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, sondern als letztes Mittel des Arbeitgebers, auf Vertragsverletzungen zu reagieren. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung nur gerechtfertigt, wenn aufgrund einer negativen Zukunftsprognose zu erwarten ist, dass das Arbeitsverhältnis auch künftig erheblich belastet sein wird und dem Arbeitgeber dessen Fortsetzung nicht mehr zugemutet werden kann.
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