Ratgeber
/ 30. Juli 2026

Vorweggenommene Abmahnung kann ausnahmsweise ausreichen

Eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung hat nach der Rechtsprechung nur selten Bestand. Wer sich nicht damit abfinden will, zunächst ein abmahnungswürdiges Fehlverhalten hinnehmen zu müssen, kann in Ausnahmefällen mit einer vorweggenommenen Abmahnung Erfolg haben.

Abmahnung ist Beleg für negative Zukunftsprognose

Die Arbeitsgerichte verstehen die Kündigung nicht als Sanktion für ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, sondern als letztes Mittel des Arbeitgebers, auf Vertragsverletzungen zu reagieren. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung nur gerechtfertigt, wenn aufgrund einer negativen Zukunftsprognose zu erwarten ist, dass das Arbeitsverhältnis auch künftig erheblich belastet sein wird und dem Arbeitgeber dessen Fortsetzung nicht mehr zugemutet werden kann.

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