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Urteil
30. März 2026

Sonderkündigungsschutz gilt vor jedem Abschnitt der Elternzeit

PT+
Sonderkündigungsschutz gilt vor jedem Abschnitt der Elternzeit
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Halfpoint
Der Sonderkündigungsschutz bei Schwangerschaft oder Elternzeit verbietet Kündigungen, sofern keine behördliche Erlaubnis vorliegt. Da diese Erlaubnis nur in den seltensten Fällen erteilt wird, kann es insbesondere in der Probezeit zu Problemen kommen, wenn Mitarbeiter sich auf den Schutz berufen.

Elternzeit rettet Arbeitsplatz

Ein öffentlicher Arbeitgeber stellte ab dem 01.07.2024 einen Techniker im Tiefbauamt ein. Bereits am 23.07.2024 beantragte der Arbeitnehmer Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres seiner Tochter, aufgeteilt in vier Abschnitte. Der Arbeitgeber bewilligte die Elternzeit. Der erste Abschnitt endete am 10.08.2024, der zweite sollte am 11.11.2024 beginnen. Mit Schreiben vom 09.10.2024 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich innerhalb der Probezeit zum 31.10.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Annemarie Böttcher
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