Streitfall Befristung: Vorbeschäftigungsverbot gilt auch nach 17,5 Jahren
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Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Nach dem gesetzlich verankerten Vorbeschäftigungsverbot scheidet eine sachgrundlose Befristung grundsätzlich aus, wenn zwischen den Parteien bereits früher ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach einer aktuellen Entscheidung gilt dies auch bei einer 17,5 Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung.
17,5 Jahre sind nicht „lange zurückliegend“
Ein öffentlicher Arbeitgeber hatte einen Mitarbeiter von 1999 bis 2001 zum Pferdewirt ausgebildet und ihn danach in dieser Funktion bis März 2004 in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Nach einer Unterbrechung wurde der Mitarbeiter ab dem 01.01.2005 erneut als Pferdewirt eingestellt und ein Jahr später verbeamtet.
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