Homeoffice-Entzug muss nachvollziehbar sein
Arbeitgeber muss Präsenzzweck begründen
Ein IT-Mitarbeiter erbrachte zuletzt mindestens 50% seiner Arbeitsleistung im Homeoffice, insbesondere montags und freitags. Während der Urlaubszeit stellte der Arbeitgeber nach eigener Darstellung erhebliche organisatorische und fachliche Mängel in der Abteilung des Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem SAP-Releasewechsel fest. Daraufhin ordnete er sowohl für den Mitarbeiter als auch für dessen unmittelbare Vorgesetzte eine Präsenzpflicht im Betrieb an. Der Mitarbeiter erhob Klage vor dem Arbeitsgericht und begehrte die Feststellung, weiterhin mindestens 50 % seiner Arbeitszeit im Homeoffice erbringen zu dürfen. Hilfsweise machte er geltend, die Anordnung der Präsenzpflicht sei ermessensfehlerhaft und deshalb unwirksam. Das Gericht gab der Klage lediglich teilweise statt. Ein Anspruch auf Homeoffice im bisherigen Umfang ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus einer Gesamtzusage, einer betrieblichen Übung, einer Konkretisierung des Direktionsrechts oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die konkrete Weisung des Arbeitgebers erklärte das Gericht jedoch für unwirksam. Sie entspreche nicht den Anforderungen des billigen Ermessens. Der Arbeitgeber habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb die Anwesenheit des Mitarbeiters im Betrieb geeignet sei, die behaupteten organisatorischen und fachlichen Defizite zu beheben. Vor diesem Hintergrund erschien die Anordnung aus Sicht des Gerichts eher als Entzug eines bislang gewährten Vorteils beziehungsweise als Sanktion denn als sachlich gerechtfertigte Organisationsmaßnahme, ArbG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2026, Az. 3 Ca 6587/25.
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