Sturz wegen Verschluckens beim Kaffeetrinken kann Arbeitsunfall sein

Kaffeetrinken kann betrieblichen Zwecken dienen
Ein auf einer Baustelle tätiger Vorarbeiter verschluckte sich beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung mit seinem Polier. Er ging daraufhin hustend zur Tür des Baucontainers, um sich draußen auszuhusten. Dabei verlor er kurz das Bewusstsein, stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter und brach sich das Nasenbein. Die zuständige Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall, da das Kaffeetrinken keinen betrieblichen Zwecken, sondern dem privaten Lebensbereich des Vorarbeiters gedient habe. Das Gericht sah das anders. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstrecke sich zwar nicht auf die Aufnahme von Nahrung oder Getränken, wenn und soweit mit ihr ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt werde. Im konkreten Fall sei das Kaffeetrinken jedoch nicht darauf gerichtet, das Grundbedürfnis des Durstlöschens zu befriedigen, sondern habe als sozialtypisches Verhalten (auch) betrieblichen Zwecken gedient. Denn der gemeinsame Kaffeegenuss während Dienstbesprechungen, die für die Beschäftigten verpflichtend seien, bewirke vor allem auch eine positive Arbeitsatmosphäre und eine Stärkung der kollegialen Gemeinschaft. Daneben sorge der morgendliche Konsum des Getränks für erhöhte Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft. Dies sei dem Arbeitgeber, der teilweise selbst die Kaffeevorräte auffülle, auch bewusst und von ihm gewünscht. Damit liege kein Kaffeetrinken lediglich zum eigenen leiblichen Wohl vor, bei dem ein Mitarbeiter z. B. seinen Kaffee allein für sich in der Thermoskanne mitbringe. Das Unfallereignis sei daher als Arbeitsunfall anzuerkennen, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2025, Az. L 6 U 45/23.
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