Diese rechtlichen Vorgaben müssen beachtet werden

Nicht nur Arbeitnehmer haben einen Zeugnisanspruch
Der Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers ist in § 109 GewO (Gewerbeordnung) geregelt. Daneben haben aber auch sonstige Personen, die ein sogenanntes Dienstverhältnis eingegangen sind, gemäß § 630 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bei dessen Beendigung einen Anspruch auf ein Zeugnis. Zu diesem Personenkreis zählen z. B. freie Mitarbeiter, Fremdgeschäftsführer einer GmbH oder arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter. Für Auszubildende folgt der Anspruch aus § 16 BBiG (Berufsbildungsgesetz).
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