Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

News
26. April 2023

Betriebsratsvergütung gehört auf den Prüfstand

Gratis
Betriebsvergütung
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Grafner
Blick in das Betriebsverfassungsrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Freisprüche für vier VW-Personalmanager aufgehoben, die sich aufgrund hoher Betriebsratsvergütungen in einem Untreueprozess verantworten müssen. Das Urteil des BGH gibt Anlass, die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern hinsichtlich der Angemessenheit zu überprüfen.

Vergütung von Betriebsratsmitgliedern ist nur rudimentär geregelt

Wie und in welcher Höhe Betriebsratsmitglieder bezahlt werden müssen, ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht ausdrücklich geregelt. § 37 Abs. 1 BetrVG stellt insoweit lediglich fest, dass Betriebsratsmitglieder ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen. Unentgeltlichkeit in diesem Sinne bedeutet aber nicht, dass für die Betriebsratstätigkeit selbst überhaupt kein Entgelt gezahlt werden darf. Es darf nur keine gesonderte Vergütung oder eine sonstige materielle Besserstellung die finanzielle oder innere Unabhängigkeit eines Betriebsratsmitgliedes infrage stellen. Dass ein Betriebsratsmitglied für die Zeit, in der es Betriebsratstätigkeiten erledigt, entlohnt wird, ergibt sich aus der Freistellungsregelung in § 37 Abs. 2 BetrVG. Dort ist geregelt, dass Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind, sofern es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Betriebsratsaufgaben erforderlich ist.

Gemäß § 78 BetrVG ist sowohl die Begünstigung als auch die Benachteiligung eines Betriebsratsmitgliedes aufgrund seines Amtes verboten.

Gesetz enthält ausdrücklichen Entgeltschutz

Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dasselbe gilt für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Der Entgeltschutz gilt dabei sowohl für freigestellte als auch für nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder (siehe Hinweis rechts).

Verdienst von Betriebsratsmitgliedern orientiert sich an Verdienst vergleichbarer Arbeitnehmer

Insbesondere bei Betriebsratsmitgliedern, die über einen längeren Zeitraum vollständig von der Arbeit freigestellt sind, ist die Bemessung der Vergütung problematisch, da bei der Festsetzung auf die betriebsübliche berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer abzustellen ist. Eine Bewertung der Betriebsratstätigkeit und der in diesem Zusammenhang erworbenen Qualifikationen ist nach der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang unzulässig. Es darf insbesondere nicht auf die hypothetische Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitgliedes bei einer Sonderkarriere abgestellt werden. Als vergleichbar gelten nur Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleichqualifizierte, Tätigkeiten wie das Betriebsratsmitglied ausgeführt haben und dafür in gleicher Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert waren. Als üblich gilt eine Entwicklung dann, wenn die überwiegende Anzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer typischerweise bei normaler betrieblicher und personeller Entwicklung eine solche Entwicklung genommen hätte.

Berufliche Entwicklung kann Beförderung bedeuten

Eine betriebsübliche Entwicklung kann nach der Rechtsprechung auch einen Anspruch auf Beförderung für das Betriebsratsmitglied begründen. Die Betriebsüblichkeit ergibt sich dabei aus einem gleichförmigen Verhalten des Arbeitgebers, der nach einer von ihm aufgestellten Regel Mitarbeiter befördert. Der Geschehensablauf muss dabei jedoch so typisch sein, dass bei einer überwiegenden Anzahl vergleichbarer Fälle mit dieser beruflichen Entwicklung gerechnet werden kann. Er muss also der Normal- und nicht der Ausnahmefall sein.

Der Entgeltschutz für Betriebsratsmitglieder endet ein Jahr nach Beendigung
der Amtszeit. Für Betriebsratsmitglieder, die drei aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, gilt der Entgeltschutz sogar für die Dauer von zwei Jahren.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher