Gesetz enthält ausdrücklichen Entgeltschutz
Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dasselbe gilt für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Der Entgeltschutz gilt dabei sowohl für freigestellte als auch für nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder (siehe Hinweis rechts).
Verdienst von Betriebsratsmitgliedern orientiert sich an Verdienst vergleichbarer Arbeitnehmer
Insbesondere bei Betriebsratsmitgliedern, die über einen längeren Zeitraum vollständig von der Arbeit freigestellt sind, ist die Bemessung der Vergütung problematisch, da bei der Festsetzung auf die betriebsübliche berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer abzustellen ist. Eine Bewertung der Betriebsratstätigkeit und der in diesem Zusammenhang erworbenen Qualifikationen ist nach der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang unzulässig. Es darf insbesondere nicht auf die hypothetische Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitgliedes bei einer Sonderkarriere abgestellt werden. Als vergleichbar gelten nur Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleichqualifizierte, Tätigkeiten wie das Betriebsratsmitglied ausgeführt haben und dafür in gleicher Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert waren. Als üblich gilt eine Entwicklung dann, wenn die überwiegende Anzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer typischerweise bei normaler betrieblicher und personeller Entwicklung eine solche Entwicklung genommen hätte.
Berufliche Entwicklung kann Beförderung bedeuten
Eine betriebsübliche Entwicklung kann nach der Rechtsprechung auch einen Anspruch auf Beförderung für das Betriebsratsmitglied begründen. Die Betriebsüblichkeit ergibt sich dabei aus einem gleichförmigen Verhalten des Arbeitgebers, der nach einer von ihm aufgestellten Regel Mitarbeiter befördert. Der Geschehensablauf muss dabei jedoch so typisch sein, dass bei einer überwiegenden Anzahl vergleichbarer Fälle mit dieser beruflichen Entwicklung gerechnet werden kann. Er muss also der Normal- und nicht der Ausnahmefall sein.