Sexuelle Belästigung ist erschreckender Arbeitsalltag Laut einer im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes durchgeführten Studie war jede elfte beschäftigte Person – rund neun Prozent – in den vorangegangenen drei Jahren von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen. Opfer sind überwiegend Frauen, aber auch Männer sowie trans- und intergeschlechtliche Personen. Die Praxis…
Die ganz überwiegende Anzahl von Diskriminierungsklagen beruht auf Fehlern beim Stellenbesetzungsverfahren. Laut einem Urteil des BAG ist bei der Berücksichtigung von schwerbehinderten Menschen bei der Einstellung besondere Vorsicht geboten.
Stellenausschreibungen sind noch immer der erste Anknüpfungspunkt für Entschädigungsklagen wegen einer vermeintlichen Diskriminierung. Zum Glück verfügen die Arbeitsgerichte hier über Augenmaß.
Stellenanzeigen sollen potenzielle neue Mitarbeiter unmittelbar ansprechen. Dieses Ziel sollte Unternehmen jedoch nicht dazu verleiten, vorschnell möglichst „griffige“ Formulierungen in der Anzeige zu platzieren.
Noch immer sind Stellenanzeigen ein häufiger Anknüpfungspunkt für Diskriminierungsklagen. Doch nicht jede vermeintlich offensichtliche Diskriminierung rechtfertigt eine Entschädigungszahlung.
Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind entgegen dem Wortlaut nicht so frei- willig, wie mancher Arbeitgeber es gerne hätte. Greift ein Diskriminierungsverbot, muss eine freiwillige Leistung auch an Mitarbeiter gewährt werden, die der Arbeitgeber ursprünglich nicht bedenken wollte.
Nicht nur bei Stellenausschreibungen droht die Diskriminierungsfalle. Auch bei Absagen an Stellenbewerber ist Vorsicht geboten. Die falsche Formulierung kann hier kostspielige Folgen haben.