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21. Februar 2024

Überspitzte Stellenanzeige ist keine Diskriminierung

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Richterhammer und Gerechtigkeitswaage.
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Andreus
Noch immer sind Stellenanzeigen ein häufiger Anknüpfungs­punkt für Diskriminierungsklagen. Doch nicht jede vermeintlich offensichtliche Diskriminierung rechtfertigt eine Entschädigungs­­zahlung.

Gesamtheit einer Formulierung ist ausschlaggebend

Der Betreiber einer Tankstelle hatte online auf der Plattform www.indeed.de eine Stellenanzeige geschaltet. Die Stellenbeschreibung lautete auszugsweise wie folgt: „Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung“. Die Belegschaft der Tankstelle bestand zu diesem Zeitpunkt aus neun Mitarbeitern, von denen drei über 60 Jahre, einer über 50 Jahre und vier um die 40 Jahre alt waren. Ein Mitarbeiter war lediglich 19 Jahre alt. Den Job ergatterte ein 48-jähriger Bewerber. Ein 50-jähriger Stellenbewerber, der eine Absage erhalten hatte, verklagte den Tankstellenbeschreiber in der Folge auf Zahlung einer Entschädigung, da er in der Formulierung „junges dynamisches Team“ in der Stellenanzeige ein Indiz für eine Altersdiskriminierung sah. Das Gericht war anderer Meinung und wies die Entschädigungsklage ab. Die Stellenausschreibung müsse von einem durchschnittlichen Bewerber nicht so verstanden werden, dass nur Menschen mit einem niedrigen Lebensalter eingestellt würden. Eine bestimmte Altersgruppe sei nicht genannt. Eine allgemein gültige Definition von „jung“ bestehe nicht, „jung“ sei relativ. Welches Alter bzw. welche Altersgruppe damit bezeichnet werde, definiere sich auch aus der Sicht des jeweiligen Betrachters. Die Formulierung „Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung“ stelle keine Diskriminierung wegen des Alters dar, denn es handele sich dabei nicht um die Darstellung von Anforderungen an einen potenziellen Bewerber bzw. eine potenzielle Bewerberin, sondern um eine überspitzte, ironische, nicht ernsthaft gemeinte, in der Form eines Werbe­slogans gehaltene Beschreibung der zu besetzenden Stelle in ihrem Arbeitsumfeld, LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.10.2023, Az. 2 Sa 61/23.

Annemarie Böttcher
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