Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht enden häufig mit einem Vergleich, in dem die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst abschließend geregelt werden. Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindesturlaub geht dies jedoch nur begrenzt.
Wer sich bei der Arbeit an einer Tasse Kaffee verschluckt, stürzt und dabei verletzt, kann unter bestimmten Umständen auf Unfallversicherungsschutz hoffen – das zeigt ein aktuelles Urteil des LSG Sachsen-Anhalt.
Nicht selten versuchen Arbeitnehmer nach Abschluss eines Arbeitsvertrages, sich aus den unterschiedlichsten Gründen auf dessen Unwirksamkeit zu berufen. Vor Gericht haben sie damit jedoch nur in Ausnahmefällen Erfolg, wie auch ein aktuelles Urteil des LAG Nürnberg belegt.
Die gesetzliche Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage dient der schnellen Herstellung von Rechtssicherheit – bei einer erst nachträglich bekannt gewordenen Schwangerschaft greift sie jedoch nach aktueller Rechtsprechung nicht.
Arbeitszeitverstöße können nicht nur zu finanziellen Einbußen für ein Unternehmen führen, sondern auch das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Vertrauensverhältnis erheblich belasten. Ein aktuelles Urteil verdeutlicht, dass solche Verstöße schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Die Verlockung ist groß, durch die Beschäftigung vermeintlich selbstständiger Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Wenn die Sozialversicherungsträger diese jedoch als Scheinselbstständige einstufen, kann dies erhebliche Folgen haben.
Leitende Angestellte üben eine wichtige Funktion in Unternehmen aus und treten häufig als verlängerter Arm des Arbeitgebers in Erscheinung. Doch nicht immer ist ein Mitarbeiter in herausgehobener Position ein leitender Angestellter im rechtliche Sinne.
Bei betriebsbedingten Kündigungen haben die Arbeitgeber vor Gericht erfahrungsgemäß häufig einen schweren Stand. Wer den Wegfall eines Arbeitsplatzes im Kündigungsschutzprozess jedoch nachvollziehbar erklären kann, hat durchaus Aussicht auf Erfolg, wie ein aktuelles Urteil belegt.
Ohne behördliche Zustimmung ist die Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter unzulässig. Der Sonderkündigungsschutz greift aber nur, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung Kenntnis hat oder vom Mitarbeiter rechtzeitig darüber informiert wird.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Arbeitnehmer nicht nur vor Diskriminierungen durch den Arbeitgeber oder Kollegen schützen, sondern auch vor Benachteiligungen durch Dritte. Hier ist nach einem aktuellen Urteil der Arbeitgeber in der Pflicht.