Eine Probezeitregelung sollte in keinem Arbeitsvertrag fehlen – auch nicht in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Laut Gesetz ist auch hier eine Probezeit zulässig, allerdings mit zeitlichen Einschränkungen. Klare Vorgaben hierzu fehlen jedoch. Auch das BAG wollte sich nicht festlegen.
Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung handelt er unter Umständen ordnungswidrig – schadenersatzpflichtig ist er deswegen aber noch nicht.
Quasi pünktlich zum Auftakt des Betriebsratswahljahres 2026 sorgt ein aktuelles Urteil für Aufsehen, das den Sonderkündigungsschutz für sogenannte Vorfeldinitiatoren einer Betriebsratswahl betrifft. Aus Arbeitgebersicht ist es ein voller Erfolg, es ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Tarifvertragliche Regelungen werden von den Arbeitsgerichten nach weniger strengen Maßstäben überprüft als arbeitsvertragliche Klauseln. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitsvertrag einen Tarifvertrag in Bezug nimmt – sofern alle Regelungen erfasst werden.
Bei Spannungen am Arbeitsplatz wird häufig schnell der Vorwurf des Mobbings erhoben. Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten solche Anschuldigungen stets ernst nehmen – sie müssen Auseinandersetzungen aber auch nicht überbewerten.
Muss jahrelang nicht genommener Urlaub abgegolten werden, kann dies teuer werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Höhe der Urlaubsabgeltung nach der Vergütung zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet.
Angesichts der hohen Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim ist damit zu rechnen, dass immer mehr Beschäftigte ihre Angehörigen im Rahmen der Familienpflegezeit zu Hause pflegen möchten. Aus dringenden betrieblichen Gründen kann ein entsprechender Antrag jedoch abgelehnt werden.
Ist ein alternativer Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden, hat der Arbeitgeber vorrangig eine Änderungskündigung auszusprechen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene den anderen Arbeitsplatz zuvor abgelehnt hat.
Die ganz überwiegende Anzahl von Diskriminierungsklagen beruht auf Fehlern beim Stellenbesetzungsverfahren. Laut einem Urteil des BAG ist bei der Berücksichtigung von schwerbehinderten Menschen bei der Einstellung besondere Vorsicht geboten.
Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht enden häufig mit einem Vergleich, in dem die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst abschließend geregelt werden. Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindesturlaub geht dies jedoch nur begrenzt.