Zielvereinbarungen sind als Instrument der Mitarbeiterführung und als Motivationsanreiz aus der betrieblichen Praxis nicht mehr wegzudenken. Ihren Zweck erfüllen sie jedoch nur dann, wenn grundlegende Aspekte bei den zugrunde liegenden Regelungen berücksichtigt werden.
Nachdem im Vorjahr aufgrund der Coronavirus-Pandemie eine negative Lohnentwicklung den Rechengrößen der Sozialversicherung zugrunde lag, wurde bei der diesjährigen Neufestsetzung eine positive Lohnentwicklung von 3,3 % zugrunde gelegt. Für 2023 gelten die nachfolgend aufgeführten Werte.