Die Babyboomer gehen nach und nach in Rente. Dass der Eintritt ins Rentenalter nicht zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben führt – was nicht selten weder dem Interesse des Arbeitnehmers noch dem des Arbeitgebers entspricht – kann durch rechtzeitige Vereinbarungen verhindert werden.
Wegen der hohen rechtlichen Hürden befinden sich Arbeitgeber bei fristlosen Kündigungen vor Gericht nicht selten auf verlorenem Posten. Im Falle einer unerlaubten Konkurrenztätig eines Mitarbeiters verstehen die Arbeitsgerichte jedoch keinen Spaß.
Aufhebungsverträge sollen eigentlich spätere Auseinandersetzungen über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verhindern. Werden die dort getroffenen Vereinbarungen jedoch nicht korrekt ausgeführt, wird dieses Ziel verfehlt und Streit ist vorprogrammiert.
Jeder noch so gewichtige Kündigungsgrund verliert seine Bedeutung, wenn bei Ausspruch der Kündigung die wichtigsten Formalitäten vernachlässigt wurden.
Lesen Sie hier, welche Formvorschriften Sie unbedingt beachten und welche Fehler Sie vermeiden sollten.
Verletzt ein Mitarbeiter seine arbeitsvertraglichen Pflichten oder steht sogar eine Straftat im Raum, ist der Ausspruch einer Kündigung die naheliegende Reaktion.
Wir zeigen Ihnen, warum es wichtig ist, diesem Impuls nicht vorschnell zu folgen, sondern den Sachverhalt genau zu analysieren.
Unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz bestehen für die Kündigung bestimmter Mitarbeiter zusätzliche Hürden, die nur gemeistert werden können, wenn die Bestimmungen zum Sonderkündigungsschutz beachtet werden.
Auch wenn in einem Kündigungsschreiben die Gründe für die Trennung nicht angegeben werden müssen, bedeutet dies nicht, dass die Kündigungsgründe für die Wirksamkeit einer Kündigung ohne Bedeutung sind. Wann es auf sie ankommt, erläutert der folgende Beitrag
Erfahren Sie, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung möglich ist, wenn wiederholte Kundenbeschwerden über einen Mitarbeiter das Risiko eines Auftragsverlustes bergen und der Mitarbeiter nach einem Kundenwechsel nicht mehr voll ausgelastet wäre.