Als Personalverantwortlicher sind Sie besonders gefordert, wenn die Kündigung von Mitarbeitern mit Sonderkündigungsschutz bevorsteht. Auch diese Beschäftigten sind nicht unkündbar, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen und Schutzvorschriften beachtet und die erforderlichen Hürden überwunden werden.
Es kann viele Gründe geben, die eine Änderung der Arbeitsbedingungen einzelner oder mehrerer Mitarbeiter erforderlich machen. Wie Sie dabei vorgehen sollten, hängt – wie so oft – von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Lesen Sie hier, worauf es dabei ankommt.
Erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung wegen langandauernder Krankheit überhaupt möglich ist – und warum die Hürden dafür in der Praxis oft sehr hoch liegen.
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Dennoch steht es dem Arbeitgeber frei, einem Mitarbeiter auf freiwilliger Basis eine Abfindung anzubieten – etwa um einen langwierigen Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Kündigung zu vermeiden und zügig Rechtssicherheit herzustellen.
Ist ein alternativer Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden, hat der Arbeitgeber vorrangig eine Änderungskündigung auszusprechen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene den anderen Arbeitsplatz zuvor abgelehnt hat.
Kein Arbeitgeber kann erwarten, dass Mitarbeiter täglich Höchstleistungen erbringen. Umgekehrt ist es jedoch auch nicht zumutbar, dauerhaft Beschäftigte zu halten, deren Leistungen deutlich hinter denen der Kolleginnen und Kollegen zurückbleiben. In solchen Fällen ist ein planvolles und strukturiertes Vorgehen erforderlich.
Kann einem Standortleiter gekündigt werden, der seine Pflichten vernachlässigt – trotz Vertrag als leitender Angestellter? Und was gilt, wenn er seine Position zwar innehat, die rechtlichen Voraussetzungen dafür aber nicht erfüllt? Wir erklären, wann eine Kündigung möglich und warum eine sorgfältige Dokumentation entscheidend ist.
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, kann eine Kündigung wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot unwirksam sein. Besonders bei Probezeitkündigungen spielt dieses Verbot in der arbeitsgerichtlichen Praxis eine wichtige Rolle.