Beschäftigung Schwerbehinderter: Diese gesetzlichen Vorgaben gelten
Arbeitgeber haben die Wahl: Ausgleichsabgabe oder Beschäftigung
Für Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern (Auszubildende ausgenommen) ist die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nach § 154 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neun) verpflichtend. Danach müssen mindestens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzt werden, wobei für kleinere Unternehmen mit bis zu 59 Mitarbeitern Sonderregelungen bestehen. Arbeitgeber haben jedoch die Wahl, statt der Beschäftigung der vorgesehenen Anzahl schwerbehinderter Mitarbeiter eine gesetzliche festgelegte Ausgleichsabgabe zu entrichten, die für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eingesetzt wird, um z. B. Unternehmen, die ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen, finanziell zu unterstützen.
…