Wann befristete Arbeitsverträge (vorzeitig) enden
So enden befristete Arbeitsverträge
Befristete Arbeitsverhältnisse enden grundsätzlich ohne Ausspruch einer Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Frist. Kündigungsschutzvorschriften, z. B. bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, sind für das bloße Auslaufen der Befristung ohne Bedeutung. Fällt ein geplanter Personalabbau zeitlich mit dem Ende befristeter Arbeitsverhältnisse zusammen, stellt dies daher regelmäßig die rechtssicherste Konstellation dar. Kalendermäßig befristete Arbeitsverhältnisse, also Verträge, die für eine bestimmte Dauer (z. B. ein Jahr) oder bis zu einem konkret festgelegten Datum (z. B. vom 01.04.2025 bis zum 31.07.2026) geschlossen wurden, enden automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Zweckbefristete Arbeitsverhältnisse (z. B. zur Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers) enden demgegenüber nicht durch bloßen Zeitablauf, sondern mit Erreichen des vereinbarten Zwecks. Voraussetzung für die Beendigung ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen vor der Zweckerreichung schriftlich über den Zeitpunkt der Beendigung informiert.
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