Rückkehr an den Arbeitsplatz durch Stufenweise Wiedereingliederung
Behandelnder Arzt muss Feststellungen zur Wiedereingliederung treffen
Die stufenweise Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Arbeitnehmer ist in § 74 SGB V (Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs) geregelt. Danach ist in Verbindung mit der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie unter bestimmten Voraussetzungen eine stufenweise Wiedereingliederung von arbeitsunfähigen Mitarbeitern vorgesehen, die nach ärztlicher Feststellung ihre Tätigkeit teilweise wieder verrichten können. Nach diesen Vorschriften muss der behandelnde Arzt spätestens sechs Wochen nach der Arbeitsunfähigkeit eine Feststellung darüber treffen, ob der betroffene Arbeitnehmer
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