Urlaubsgewährung: Auf das richtige Handling kommt es an

Nur zusammenhängender Urlaub schützt die Gesundheit
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt aus Gründen des Gesundheitsschutzes vor, dass Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden soll. Abweichungen vom sogenannten
Stückelungsverbot sind nur zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe oder persönliche Umstände des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. Kann der Urlaub aus solchen Gründen nicht am Stück genommen werden, schreibt § 7 Abs. 2
BUrlG vor, dass zumindest ein Teilurlaub von zwölf Werktagen zusammenhängend zu gewähren ist – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer verfügt über einen entsprechenden Urlaubsanspruch.
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