Urlaubsgewährung: Auf das richtige Handling kommt es an
Urlaub dient der Erholung und trägt damit maßgeblich zur Gesundheit der Beschäftigten bei. Die gesetzlichen Vorgaben zum Urlaub entsprechen jedoch nicht immer den individuellen Bedürfnisse der Mitarbeitenden. Für Personalverantwortliche kann dies eine Herausforderung bedeuten.
Nur zusammenhängender Urlaub schützt die Gesundheit
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt aus Gründen des Gesundheitsschutzes vor, dass Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden soll. Abweichungen vom sogenannten
Stückelungsverbot sind nur zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe oder persönliche Umstände des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. Kann der Urlaub aus solchen Gründen nicht am Stück genommen werden, schreibt § 7 Abs. 2
BUrlG vor, dass zumindest ein Teilurlaub von zwölf Werktagen zusammenhängend zu gewähren ist – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer verfügt über einen entsprechenden Urlaubsanspruch.
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