Kein Verzicht auf Mindesturlaub in einem Prozessvergleich

Kein Urlaubsverzicht im bestehenden Arbeitsverhältnis
Zwischen einem Betriebsleiter und seinem Arbeitgeber war es Anfang 2023 zu einem Rechtsstreit gekommen, in dessen Verlauf man übereinkam, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Betriebsleiter im Jahr 2023 noch keinen Urlaub genommen, da er durchgängig arbeitsunfähig war. In einem gerichtlichen Vergleich vom 31.03.2023 einigten sich die Parteien u. a. darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2023 enden und Urlaubsansprüche als in natura gewährt gelten sollten. Trotz der Vereinbarung machte der Betriebsleiter im Juni 2023 einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für seinen gesetzlichen Mindesturlaub aus dem Jahr 2023 geltend. Er vertrat die Auffassung, dass dieser Anspruch unabdingbar sei. Das Bundesarbeitsgericht (BAG)gab ihm Recht. Eine Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, sei gemäß § 134 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unwirksam, soweit sie einen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs dürfe im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gelte selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann, BAG, Urteil vom 03.06.2025, Az. 9 AZR 104/24.
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