Verdachtskündigung trotz Einstellung des Strafverfahrens wirksam
Einstellung des Strafverfahrens spielt keine Rolle
Zu den Aufgaben einer Verkäuferin gehörten neben dem Verkauf u. a. Kassentätigkeiten und die Einlagerung der Tageseinnahmen in den Tresor. Für diesen verfügte jeder Mitarbeiter über einen persönlichen sechsstelligen Zugangscode. Am 02.01.2025 verschloss die Verkäuferin am Ende des Arbeitstages den Tresor der Filiale, in dem sich zu diesem Zeitpunkt drei Safebags und ein mit Wechselgeld gefülltes Behältnis befanden. Am 03.01.2025 öffnete sie gegen 08:00 Uhr den Tresor und teilte der Gebietsleiterin mit, dass die Safebags und das Wechselgeld verschwunden seien. Gewaltsame Öffnungsspuren wurden am Tresor nicht festgestellt. In der Folge bestritt sie, das Geld gestohlen zu haben. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis dennoch außerordentlich, hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Verkäuferin erhob Kündigungsschutzklage, hatte jedoch keinen Erfolg.
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