Gekündigter Arbeitnehmer muss keine Nebentätigkeit aufnehmen
Nebentätigkeit ist geschützter Freizeitbereich
Ein Arbeitnehmer war neben seiner Vollzeittätigkeit bei einem anderen Unternehmen als Pflegefachkraft auf Minijob-Basis beschäftigt. Im März 2024 kündigte der Arbeitgeber das Nebenarbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und gewann den Prozess nach knapp einem Jahr. Anschließend kündigte er selbst zum 30.06.2025. Für die Zeit zwischen der fristlosen Kündigung und seinem Ausscheiden forderte er die entgangene Vergütung von insgesamt 7.548 Euro. Seine Zahlungsklage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts habe sich der Arbeitgeber infolge der unwirksamen Kündigung im Annahmeverzug befunden und müsse deshalb die Vergütung nachzahlen. Der Verdienst aus der Vollzeittätigkeit sei nicht anzurechnen. Dieses Einkommen habe der Arbeitnehmer bereits vor der Kündigung erzielt. Es sei ihm nicht erst durch den Wegfall des Minijobs ermöglicht worden. Auch habe der Arbeitnehmer nicht böswillig darauf verzichtet, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Zwar habe er weder eine neue Nebenbeschäftigung aufgenommen noch die Bundesagentur für Arbeit zur Stellensuche eingeschaltet. Dazu sei er jedoch nicht verpflichtet gewesen. Durch den Wegfall des Minijobs sei angesichts seiner fortbestehenden Vollzeittätigkeit lediglich Freizeit frei geworden. Diese gehöre zu seinem geschützten persönlichen Bereich. Der Arbeitnehmer müsse sie nicht für eine weitere Nebentätigkeit einsetzen, LAG Thüringen, Urteil vom 12.06.2026, Az. 4 Ca 639/26.
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