Der Arbeitgeber entscheidet über das Ob und Wie der Dienstwagennutzung
Müssen Mitarbeiter bei Ausübung ihrer Tätigkeit in hohem Maße mobil sein, ist in der Regel der Einsatz eines Firmenfahrzeugs die praktikabelste Lösung. Die Überlassung eines Dienstwagens beinhaltet aber nicht zwangsläufig das Recht, diesen auch privat nutzen zu dürfen. Hierzu bedarf es einer gesonderten Erlaubnis, die ausdrücklich aber auch stillschweigend erfolgen kann.
Klare Regeln sind unerlässlich
Die Dienstwagennutzung birgt erhebliches Streitpotenzial. Deshalb sollten die Nutzungsbedingungen schriftlich festgehalten werden. Die Einzelheiten lassen sich in einer Dienstwagenvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln. Erhalten mehrere Mitarbeiter einen Dienstwagen, bietet sich eine einheitliche Dienstwagenordnung an. Sie legt die wesentlichen Rahmenbedingungen fest und kann durch eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag einbezogen werden. Die Vereinbarung bzw. Dienstwagenordnung sollte mindestens folgende Frage regeln:
- Darf der Dienstwagen ausschließlich dienstlich oder auch privat genutzt werden?
- Ist es gestattet, den Wagen anderen (z.B. Familienangehörigen) zu überlassen?
- Wer trägt anfallende Kosten (z.B. für Benzin, Strom, Wartung, Bußgelder)?
- Pflichten des Arbeitnehmers (z.B. Wartung und Pflege des Kfz, Meldepflichten bei Unfällen, Alkoholverbot, Mitteilung bei Verlust des Führerscheins)
- Hinweis zur Haftung bei Schäden
- Widerruf der Nutzungsüberlassung
- Rückgabemodalitäten im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Versteuerung bei privater Nutzung
Private Nutzung gilt als Vergütungsbestandteil
Wird einem Mitarbeiter die Privatnutzung des Dienstwagens gestattet, stellt dies einen geldwerten Vorteil in Form eines Sachbezuges und somit einen Vergütungsbestandteil dar. Dies hat zur Folge, dass die Zusage einer Privatnutzung vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden kann. Sie kann lediglich durch eine nur schwer zu begründende Änderungskündigung oder durch die Vereinbarung eines Widerrufsrechts im Überlassungsvertrag beseitigt werden.