Widerrufsrecht gilt nur in Grenzen
Auch beim vertraglich vereinbarten Widerrufsrecht ist jedoch zu beachten, dass die private Nutzung als Vergütungsbestandteil nicht willkürlich widerrufen werden kann. Die Rechtsprechung hält Widerrufsvereinbarungen nur dann für wirksam, wenn sie hinreichend bestimmt sind. Die einzelnen Widerrufsgründe müssen klar und verständlich aufgeführt sein und dürfen den Mitarbeiter nicht unangemessen benachteiligen. Außerdem ist ein einseitiger Widerruf nur möglich, wenn der geldwerte Vorteil der Dienstwagennutzung 25 % des Gesamtverdienstes nicht übersteigt. Mögliche
Widerrufsgründe sind:
- eine (wirksame) Freistellung während des Laufs der Kündigungsfrist
- schlechte Ergebnisentwicklung des Unternehmens/der betreffenden Betriebsabteilung unter Angabe konkreter Kennziffern (z.B. EBIT/Gewinn vor Zinsen und Steuern)
- über den Entgeltfortzahlungszeitraum andauernde Krankheit
- eine Änderung des Tätigkeitsfeldes (z.B. Innen- statt Außendienst)
- Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen
- Entzug der Fahrerlaubnis
Wann ein Widerruf nicht möglich ist
Da die Privatnutzung des Dienstwagens zum Arbeitsentgelt gehört, darf der Mitarbeiter das Fahrzeug bei Arbeitsunfähigkeit behalten und weiter nutzen, solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Die Nutzungsberechtigung bleibt ebenso während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz bestehen, in denen die Arbeitnehmerin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhält. Auch während des Erholungsurlaubs darf der Dienstwagen privat genutzt werden. In der Dienstwagenvereinbarung lässt sich jedoch festlegen, wer die Kraftstoffkosten für Urlaubsreisen trägt. So kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die Kosten für private Auslandsfahrten selbst übernimmt.
Das gilt im Schadensfall
Streit entsteht in der Praxis regelmäßig, wenn der Firmenwagen beschädigt wird und sich die Frage stellt, ob der Mitarbeiter für die anfallenden Reparaturkosten zum Schadenersatz verpflichtet ist. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, ob der Schaden während einer Dienstfahrt oder während einer Privatfahrt entstanden ist.
Unfall mit einem betrieblichen Zusammenhang folgt besonderen Grundsätzen
Passiert ein Unfall bei einer Dienstfahrt oder entsteht ein Schaden am Fahrzeug im Zusammenhang mit einem betrieblichen Zusammenhang, gelten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Danach haftet der Arbeitnehmer
- bei leichtester Fahrlässigkeit gar nicht,
- bei mittlerer Fahrlässigkeit nach den Umständen des Einzelfalles anteilig und
- bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz voll.
Haftungsprivileg des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gilt nicht bei Privatfahrten
Ereignet sich der Unfall bei einer Privatfahrt oder auf dem gewöhnlichen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, greifen die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs grundsätzlich nicht. Der Arbeitnehmer haftet dann auch bei leichter Fahrlässigkeit. Allerdings kann seine Haftung durch den bestehenden Versicherungsschutz oder die Dienstwagenvereinbarung begrenzt sein. Nach einer Entscheidung des LAG Köln (Urteil vom 22.12.2004, Az. 7 Sa 859/04) kommt eine Haftungsbegrenzung bei einer genehmigten Privatfahrt auch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber keine übliche Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Unter diesen Voraussetzungen muss der Arbeitnehmer bei leicht oder mittel fahrlässig verursachten Schäden grundsätzlich nur die Kosten tragen, die auch bei einer solchen Versicherung verblieben wären, insbesondere eine übliche Selbstbeteiligung.
Übernahmeprotokoll und regelmäßige Inaugenscheinnahme sind empfehlenswert
Vor Übergabe eines Dienstwagens an einen Mitarbeiter sollte unbedingt ein Übergabeprotokoll gefertigt werden, in dem der Zustand des Fahrzeugs detailliert dokumentiert wird. Das Übergabeprotokoll sollte von beiden Seiten gegengezeichnet und dem Mitarbeiter in Kopie ausgehändigt werden. Ebenso sollte das Fahrzeug in regelmäßigen Abständen in Augenschein genommen werden, um mögliche Beschädigungen und übermäßige Gebrauchsspuren zu erfassen und zuzuordnen.
Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist der Dienstwagen zurückzugeben
Endet das Arbeitsverhältnis, muss der Mitarbeiter den Dienstwagen grundsätzlich zurückgeben. Ein Widerrufsvorbehalt ist dafür nicht erforderlich. Bei einer wirksamen fristlosen Kündigung ist das Fahrzeug unverzüglich herauszugeben. Bei einer ordentlichen Kündigung bleibt die vereinbarte Privatnutzung grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen. Eine frühere Rückgabe bei berechtigter Freistellung kann der Arbeitgeber verlangen, wenn ein wirksamer Widerrufsvorbehalt diesen Fall erfasst und er die Privatnutzung unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen widerruft. Wegen der monatlichen Besteuerung des geldwerten Vorteils ist ein solcher Widerruf regelmäßig erst zum Monatsende zulässig (BAG, Urteil vom 12.02.2025, Az. 5 AZR 171/24).