Worauf es bei der Sozialauswahl ankommt
Auf dem im Grundgesetz verankerten Sozialstaatsprinzip und der marktwirtschaftlichen Ausrichtung Deutschlands beruht die Erwägung, die unternehmerische Entscheidung zum Abbau von Arbeitsplätzen zwar zu akzeptieren, sie jedoch mit einem Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu verbinden. Das Kündigungsschutzgesetz sieht daher in § 1 Abs. 3 vor, dass bei betriebsbedingten Kündigungen unter potenziell vom Arbeitsplatzverlust bedrohten Arbeitnehmern eine Sozialauswahl durchzuführen ist. Kann sich ein gekündigter Mitarbeiter darauf berufen, dass der Arbeitgeber die Sozialauswahl zu seinen Lasten fehlerhaft durchgeführt hat, ist seine Kündigung unwirksam.
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