Erleichterungen bei der Sozialauswahl
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Bild: ©SeventyFour / iStock / Getty Images Plus
Trotz der dem Arbeitgeber eingeräumten Wertungsspielräume führt die Durchführung der Sozialauswahl häufig zu Ergebnissen, die die Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebs gefährden können. Aus diesem Grund ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, bestimmte Mitarbeiter aus der Sozialauswahl herauszunehmen.
„Leistungsträgerklausel“ lässt Ausnahmen zu
Arbeitnehmer können nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG von der Sozialauswahl ausgenommen werden, wenn ihre Weiterbeschäftigung, insbesondere
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