Ausbildungsverhältnisse rechtssicher kündigen
Kündigung in der Probezeit ist erleichtert
Nach § 20 BBiG beginnt jedes Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate betragen. In dieser Zeit können Auszubildende und Ausbildungsbetrieb prüfen, „ob die Chemie stimmt“ und sie die Ausbildung gemeinsam fortsetzen wollen. Während der Probezeit kann jede Seite das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung muss jedoch schriftlich erfolgen.
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