Ausbildungsverhältnisse rechtssicher kündigen
Im Idealfall folgt auf eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Doch nicht jede Ausbildung verläuft reibungslos und muss daher vorzeitig beendet werden. Was Sie bei der Kündigung eines Auszubildenden beachten müssen, erfahren Sie im Folgenden.
Kündigung in der Probezeit ist erleichtert
Nach § 20 BBiG beginnt jedes Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate betragen. In dieser Zeit können Auszubildende und Ausbildungsbetrieb prüfen, „ob die Chemie stimmt“ und sie die Ausbildung gemeinsam fortsetzen wollen. Während der Probezeit kann jede Seite das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung muss jedoch schriftlich erfolgen.
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