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Ratgeber
31. August 2026

Anderweitiger Einsatz als Alternative zur Kündigung

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Anderweitiger Einsatz als Alternative zur Kündigung
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/ gettyimages.de/PeopleImages
Eine Kündigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) zulässig. Vor einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber daher prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen – gegebenenfalls zu geänderten Arbeitsbedingungen – weiterbeschäftigt werden kann.

Alternative Beschäftigungsmöglichkeit hat Vorrang vor der Kündigung

Auch wenn der bisherige Arbeitsplatz aus außer- oder innerbetrieblichen Gründen weggefallen ist, ist eine Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, wenn der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Die Prüfung beschränkt sich nicht auf den bisherigen Betrieb, sondern erstreckt sich grundsätzlich auf alle inländischen Betriebe des Unternehmens. Vor Ausspruch der Kündigung ist daher zu prüfen, ob ein geeigneter Arbeitsplatz frei ist oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird.

Annemarie Böttcher
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