Anderweitiger Einsatz als Alternative zur Kündigung
Alternative Beschäftigungsmöglichkeit hat Vorrang vor der Kündigung
Auch wenn der bisherige Arbeitsplatz aus außer- oder innerbetrieblichen Gründen weggefallen ist, ist eine Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, wenn der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Die Prüfung beschränkt sich nicht auf den bisherigen Betrieb, sondern erstreckt sich grundsätzlich auf alle inländischen Betriebe des Unternehmens. Vor Ausspruch der Kündigung ist daher zu prüfen, ob ein geeigneter Arbeitsplatz frei ist oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird.
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