Rechtzeitiger Hinweis auf Urlaubsverfall ist Arbeitgeberpflicht
Diese Pflichten gelten bei der Urlaubsgewährung
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht vor, dass nicht genommener Urlaub zum 31.12. eines Kalenderjahres bzw. spätestens am 31.12. des Folgejahres verfällt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) angeschlossen hat, gilt dies jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten bei der Urlaubsgewährung erfüllt hat. Das BAG verlangt in diesem Zusammenhang von einem Arbeitgeber, dass er jeden Arbeitnehmer individuell und rechtzeitig – idealerweise zu Beginn des Kalenderjahres – zumindest in Textform, z. B. per E-Mail, umfassend über den Urlaubsanspruch informiert. Zu den Hinweispflichten gehört es,
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