Rechtzeitiger Hinweis auf Urlaubsverfall ist Arbeitgeberpflicht
Das Bundesarbeitsgericht hat die europäischen Vorgaben zum Urlaubsrecht in den letzten Jahren in seiner Rechtsprechung übernommen. Wer die seither geltenden Pflichten noch nicht in die betriebliche Praxis umgesetzt hat, sollte umgehend handeln. Der folgende Beitrag zeigt, was zu tun ist.
Diese Pflichten gelten bei der Urlaubsgewährung
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht vor, dass nicht genommener Urlaub zum 31.12. eines Kalenderjahres bzw. spätestens am 31.12. des Folgejahres verfällt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) angeschlossen hat, gilt dies jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten bei der Urlaubsgewährung erfüllt hat. Das BAG verlangt in diesem Zusammenhang von einem Arbeitgeber, dass er jeden Arbeitnehmer individuell und rechtzeitig – idealerweise zu Beginn des Kalenderjahres – zumindest in Textform, z. B. per E-Mail, umfassend über den Urlaubsanspruch informiert. Zu den Hinweispflichten gehört es,
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