Auf was Sie bei einer Verlängerung der Probezeit achten sollten
Bedeutung der Probezeit
Die in § 622 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelte Möglichkeit, im Arbeitsvertrag eine Probezeit mit einer Höchstdauer von sechs Monaten zu vereinbaren, hat rechtlich lediglich die kurze zweiwöchige Kündigungsfrist zur Folge. Eine vertraglich vereinbarte Probezeit hat daher keine Bedeutung für die Frage, ob für eine Kündigung ein stichhaltiger Grund erforderlich ist oder ob das Arbeitsverhältnis auch ohne besonderen Grund gekündigt werden kann. Die vertragliche Probezeit wird häufig jedoch mit der Wartezeit des § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) verwechselt. Diese besagt, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das länger als sechs Monate besteht, nur gerechtfertigt ist, wenn ein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt. Diese Wartezeit wird auch gesetzliche Probezeit genannt.
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