Was gilt nach der Elternzeit? So bereiten Sie die Rückkehr richtig vor

Es besteht kein Anspruch auf den früheren Arbeitsplatz
Nach der Elternzeit gehen viele Arbeitnehmer irrtümlich davon aus, dass sie einen Anspruch auf Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz haben. Ein solcher genereller Anspruch besteht jedoch nicht. Vielmehr haben sie lediglich Anspruch auf eine Beschäftigung, die dem Arbeitsvertrag entspricht – also inhaltlich und vom Umfang her der ursprünglich vereinbarten Tätigkeit. Auch hinsichtlich der Arbeitszeit gilt, dass nach dem Ende der Elternzeit nur ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung im ursprünglich vertraglich vereinbarten Stundenumfang besteht. Eine während der Elternzeit ausgeübte Teilzeitbeschäftigung wirkt nicht automatisch fort. Soll die Arbeitszeit darüber hinaus reduziert werden, kann dies nur unter den Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) verlangt werden.
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