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Analyse
28. August 2025

Was gilt nach der Elternzeit? So bereiten Sie die Rückkehr richtig vor

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Was gilt nach der Elternzeit? So bereiten Sie die Rückkehr richtig vor
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/ gettyimages.de/Polina Strelkova
Nach einer Elternzeit – insbesondere bei längerer Abwesenheit – gehen die Vorstellungen über den künftigen Einsatz des Mitarbeiters und die betrieblichen Bedürfnisse häufig auseinander. Arbeitgeber sollten daher frühzeitig planen und gut vorbereitet in die Gespräche zur Rückkehr einsteigen.

Es besteht kein Anspruch auf den früheren Arbeitsplatz

Nach der Elternzeit gehen viele Arbeitnehmer irrtümlich davon aus, dass sie einen Anspruch auf Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz haben. Ein solcher genereller Anspruch besteht jedoch nicht. Vielmehr haben sie lediglich Anspruch auf eine Beschäftigung, die dem Arbeitsvertrag entspricht – also inhaltlich und vom Umfang her der ursprünglich vereinbarten Tätigkeit. Auch hinsichtlich der Arbeitszeit gilt, dass nach dem Ende der Elternzeit nur ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung im ursprünglich vertraglich vereinbarten Stundenumfang besteht. Eine während der Elternzeit ausgeübte Teilzeitbeschäftigung wirkt nicht automatisch fort. Soll die Arbeitszeit darüber hinaus reduziert werden, kann dies nur unter den Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) verlangt werden.

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