Änderungskündigung bietet Schutz vor ungerechtfertigten Änderungen
Ein Bergbauunternehmen beschäftigte einen Arbeitnehmer seit 2009 als Großgerätefahrer unter Tage. Nach einem Aneurysma und einer später auftretenden Amnesie stellte sich die Frage, ob der Mitarbeiter weiterhin grubentauglich war. Während der behandelnde Arzt die Grubentauglichkeit bejahte, verneinte ein Facharzt für Arbeitsmedizin diese. Der Arbeitgeber sah sich daraufhin außerstande, den Mitarbeiter weiterhin unter Tage einzusetzen, und bot ihm stattdessen eine Beschäftigung als Hausmeister an – allerdings unter Wegfall der Unter-Tage-Zulage sowie eines zweitägigen Sonderurlaubs. Für seine Entscheidung, ob er dieses Änderungsangebot annehmen wolle, erhielt der Mitarbeiter eine sechstägige Überlegungsfrist. Nach Ablehnung des Angebots sprach der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aus. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung – mit Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts war die Kündigung unverhältnismäßig, weil der Arbeitgeber zunächst eine Änderungskündigung hätte aussprechen müssen. Es habe kein Ausnahmefall vorgelegen, in dem eine Änderungskündigung entbehrlich sei, selbst wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot zuvor bereits abgelehnt habe. Dem Arbeitnehmer sei bei einer bloßen Änderungsvereinbarung lediglich eine kurze Überlegungsfrist gewährt worden, während ihm im Fall einer Änderungskündigung gemäß § 2 Abs. 2 KSchG eine dreiwöchige Entscheidungsfrist zur Verfügung gestanden hätte. Zudem habe der Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung die Möglichkeit, das Angebot unter Vorbehalt anzunehmen und im Rahmen einer Kündigungsschutzklage auf seine soziale Rechtfertigung hin überprüfen zu lassen – eine Option, die bei einem einfachen Änderungsangebot gerade nicht bestehe, ArbG Nordhausen, Urteil vom 22.05.2025, Az. 3 Ca 7/25.