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Urteil
28. August 2025

Änderungskündigung hat (fast) immer Vorrang

PT+
justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Ist ein alternativer Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden, hat der Arbeitgeber vorrangig eine Änderungskündigung auszusprechen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene den anderen Arbeitsplatz zuvor abgelehnt hat.

Änderungskündigung bietet Schutz vor ungerechtfertigten Änderungen

Ein Bergbauunternehmen beschäftigte einen Arbeitnehmer seit 2009 als Großgerätefahrer unter Tage. Nach einem Aneurysma und einer später auftretenden Amnesie stellte sich die Frage, ob der Mitarbeiter weiterhin grubentauglich war. Während der behandelnde Arzt die Grubentauglichkeit bejahte, verneinte ein Facharzt für Arbeitsmedizin diese. Der Arbeitgeber sah sich daraufhin außerstande, den Mitarbeiter weiterhin unter Tage einzusetzen, und bot ihm stattdessen eine Beschäftigung als Hausmeister an – allerdings unter Wegfall der Unter-Tage-Zulage sowie eines zweitägigen Sonderurlaubs. Für seine Entscheidung, ob er dieses Änderungsangebot annehmen wolle, erhielt der Mitarbeiter eine sechstägige Überlegungsfrist. Nach Ablehnung des Angebots sprach der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aus. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung – mit Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts war die Kündigung unverhältnismäßig, weil der Arbeitgeber zunächst eine Änderungskündigung hätte aussprechen müssen. Es habe kein Ausnahmefall vorgelegen, in dem eine Änderungskündigung entbehrlich sei, selbst wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot zuvor bereits abgelehnt habe. Dem Arbeitnehmer sei bei einer bloßen Änderungsvereinbarung lediglich eine kurze Überlegungsfrist gewährt worden, während ihm im Fall einer Änderungskündigung gemäß § 2 Abs. 2 KSchG eine dreiwöchige Entscheidungsfrist zur Verfügung gestanden hätte. Zudem habe der Arbeitnehmer bei einer Änderungskündigung die Möglichkeit, das Angebot unter Vorbehalt anzunehmen und im Rahmen einer Kündigungsschutzklage auf seine soziale Rechtfertigung hin überprüfen zu lassen – eine Option, die bei einem einfachen Änderungsangebot gerade nicht bestehe, ArbG Nordhausen, Urteil vom 22.05.2025, Az. 3 Ca 7/25.

Eine Änderungskündigung ist bei vorheriger Ablehnung einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen nur dann entbehrlich, wenn der Arbeitgeber bei objektiver Würdigung nicht mit der Annahme des Änderungsangebots rechnen konnte – etwa weil dieses offensichtlich unzumutbar war oder der Arbeitnehmer unmissverständlich erklärt hat, das Angebot unter keinen Umständen annehmen zu wollen.

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher
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