Entgeltabrechnung darf in elektronischer Form erfolgen

Entgeltabrechnung über digitales Mitarbeiterkonto ist erlaubt
In einem Konzern existiert eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfaches. Danach werden alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, über einen externen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereitgestellt und sind von den Arbeitnehmern über einen passwortgeschützten Online-Zugriff abrufbar. Sofern für Arbeitnehmer keine Möglichkeit besteht, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese Arbeitnehmer die Dokumente im Betrieb einsehen und ausdrucken können. Auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung stellte der Arbeitgeber ab März 2022 Entgeltabrechnungen nur noch in elektronischer Form zur Verfügung. Eine Arbeitnehmerin meinte, sie habe auch weiterhin Anspruch auf eine Entgeltabrechnung in Papierform und erhob entsprechend Klage. Das BAG traf aus formellen Gründen keine endgültige Entscheidung, erklärte die Erteilung der Entgeltabrechnung in digitaler Form jedoch grundsätzlich für zulässig. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) sei der Arbeitgeber verpflichtet, einem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgeltes eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung könne er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstelle, BAG, Urteil vom 28.01.2025, Az. 9 AZR 48/24.
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