Wie ein flexibler Renteneintritt rechtssicher gelingt

Hintergrund: Rente beendet Arbeitsverhältnis nicht immer automatisch
Grundsätzlich gilt, dass das Erreichen des Renteneintrittsalters und/oder der Bezug einer Altersrente arbeitsrechtlich ohne Folgen ist. Dies bedeutet, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt des Arbeitnehmers ins Rentenalter nicht automatisch endet. Es muss vielmehr durch eine der Arbeitsvertragsparteien gekündigt oder durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet werden. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber erfordert dabei – sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet – einen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund. Der Anspruch auf eine Altersrente gilt dabei gemäß § 41 SGB VI (Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches) ausdrücklich nicht als Kündigungsgrund
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