Kein Schadenersatz wegen bloßer Befürchtungen

Auch immaterieller Schaden muss begründet werden
Ein Arbeitgeber verhandelte mit einer Arbeitnehmerin über Monate erfolglos über die Aufhebung des seit 2014 bestehenden Arbeitsverhältnisses. Mit einem Schreiben ihrer Anwälte verlangte die Arbeitnehmerin Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sowie eine Kopie dieser Daten. Der Arbeitgeber lehnte die Forderung mit folgendem Wortlaut ab: „Mit Ihrem Auskunftsverlangen beeindrucken Sie niemanden. Bitte klagen Sie den Anspruch ein, wenn Ihre Mandantin meint, das Arbeitsverhältnis auf diese Weise fortsetzen zu müssen.“ Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis. In der Folge erhob sie Klage auf Auskunftserteilung und forderte aufgrund der verweigerten Auskunft ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro. Das Gericht wies die Schmerzensgeldklage ab und berief sich bei seiner Entscheidung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch wegen einer verspäteten oder nicht erteilten Auskunft nach der DSGVO sei ein Schaden, der auf diesen Verstoß zurückzuführen sei. Die Sorge vor einem Datenmissbrauch könne zwar nach der Rechtsprechung des EuGH einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reiche aber nicht aus, denn das Gericht habe zu prüfen, ob das Gefühl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als begründet angesehen werden könne. Auch die Hervorhebung besonderer Spannungen mit dem Auskunftsverpflichteten reiche nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, BAG, Urteil vom 20.06.2024, Az. 8 AZR 124/23.
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