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News
29. August 2024

Wann befristete Arbeitszeit­erhöhungen unwirksam sind

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Wann befristete Arbeitszeit­erhöhungen unwirksam sind
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/STILLFX
Nicht nur komplette Arbeitsverträge, auch einzelne Arbeitsbedingungen können befristet werden. Doch die Arbeitsgerichte werfen in diesen Fällen ein besonderes Auge darauf, ob ein Arbeitnehmer dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

Mitarbeiter muss sich immer neu bewähren

Eine Stadt mit mehr als einer Million Einwohnern beschäftigt mehr als 100 Mitarbeiter im „Front Office“. Die Kommune stellt Front Office-Mitarbeiter üblicherweise zwar unbefristet ein, jedoch nicht mit einem Vollzeit Stundenumfang, sondern in Teilzeit. Es erfolgt sodann regelmäßig zunächst eine befristete Arbeitszeiterhöhung für Schulung und Einarbeitung. Anschließend erfolgt regelmäßig eine zweijährige befristete Erhöhung der Arbeitszeit auf eine Vollzeitstelle. Bei Ablauf der zweijährigen Befristungszeit prüft der Arbeitgeber, ob sich der Mitarbeiter „bewährt“ hat. Hierbei wird berücksichtigt, ob die Abwesenheitszeiten nicht zu hoch waren, und ob der Mitarbeiter bereit war, Zusatzdienste zu übernehmen. Hat sich ein Mitarbeiter nach diesen Kriterien bewährt, erhält er eine unbefristete Erhöhung seiner Arbeitszeit auf eine Vollzeitstelle. Mit einem seit Dezember 2020 zunächst in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiter wurde – der gängigen Praxis entsprechend – vom 01.09.2021 bis 31.08.2022 eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit auf 100 Prozent einer Vollzeitstelle vereinbart und anschließend weitere gleichlautende befristete Erhöhungen bis zum 31.08.2024. Der Mitarbeiter klagte erfolgreich gegen die Befristung der Arbeitszeiterhöhung. Das Gericht war der Auffassung, dass das systematische Angebot des Arbeitgebers, unbefristet grundsätzlich nur Teilzeitstellen anzubieten, befristet jedoch die Arbeitszeit auf eine Vollzeitstelle zu erhöhen, deren Verlängerung nach qualitativen und quantitativen Leistungskriterien sowie den Abwesenheitszeiten und der Bereitschaft zur Übernahme von Zusatzdiensten „verdient“ werden kann, keinen geeigneten Sachgrund für eine befristete Arbeitszeiterhöhung darstelle. Die Arbeitszeiterhöhung gelte daher unbefristet, ArbG Köln, Urteil vom 25.04.2024, Az. 8 Ca 423/24.

Die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen richtet sich zwar nicht nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), die Befristung wesentlicher Arbeitsbedingungen ist aber trotzdem nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. In Betracht kommt nach der Rechtsprechung nur ein Sachgrund, der auch die ganze Befristung des Arbeitsvertrages recht­fertigen würde (z. B. zur Vertretung einer Schwangeren).

Annemarie Böttcher

Annemarie Böttcher