EuGH stärkt Rechte von Schwangeren
Frist für Kündigungsschutzklage war abgelaufen
Eine Pflegehelferin war seit dem 01.08.2022 in einem Alten- und Pflegeheim beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte ihr mit Schreiben vom 06.10.2022. Am 09.11.2022 wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmerin in der siebten Woche schwanger ist. Dies bedeutet, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war. Am 10.11.2022 informierte sie ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft. Erst am 13.12.2022 erhob sie Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Da die Schwangere weder die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), noch die zweiwöchige Frist für die sogenannte nachträgliche Zulassung der Klage gemäß § 5 KSchG eingehalten hatte, hätte das Arbeitsgericht die Klage eigentlich als verfristet abweisen müssen. Die Arbeitsrichter hatten jedoch Zweifel, ob das deutsche Recht hinsichtlich dieser Fristen mit europarechtlichen Vorschriften vereinbar ist und legte den Fall dem EuGH vor. Die Luxemburger Richter hoben in ihrem Urteil hervor, dass sie die in § 5 KSchG vorgesehene zweiwöchige Frist für die nachträgliche Zulassung der Klage für zu kurz halten, da sie deutlich kürzer ist als die in § 4 KSchG vorgesehene normale dreiwöchige Klagefrist. Sie mache es Schwangeren sehr schwer, sich beraten zu lassen und unter Umständen einen Zulassungsantrag und die eigentliche Kündigungsschutzklage abzufassen und einzureichen, EuGH, Urteil vom 27.06.2024, Az. C-284/23.
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