„Unständig Beschäftigte“ sind sozialversicherungsrechtlicher Sonderfall
Das bedeutet „unständige Beschäftigung“
Für die Einordnung einer Beschäftigung als „unständig“ ist kennzeichnend, dass der Mitarbeiter nicht dauerhaft an einem Arbeitsplatz mit derselben Tätigkeit betraut ist, sondern diese nur für eine sehr kurze Zeit (weniger als eine Woche) verrichtet und ohne festes Arbeitsverhältnis mal hier, mal dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt ist. Nach dem Gesetz liegt eine unständige Beschäftigung vor, wenn sie der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist.
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