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Ratgeber
30. Juli 2024

„Unständig Beschäftigte“ sind sozialversicherungsrechtlicher Sonderfall

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„Unständig Beschäftigte“ sind sozialversicherungsrechtlicher Sonderfall
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/ Dusanpetkovic
Blick in den Arbeitsschutz
Für Arbeiten, die im Betrieb nur gelegentlich und nur tageweise anfallen, besteht die Möglichkeit, Gelegenheitsarbeiter einzustellen. Es handelt sich hier um sogenannte unständig Beschäftigte, für die bestimmte Regelungen gelten. Der folgende Beitrag erläutert die Grundzüge und neuere Entwicklungen beim Thema unständig Beschäftigte.

Das bedeutet „unständige Beschäftigung“

Für die Einordnung einer Beschäftigung als „unständig“ ist kennzeichnend, dass der Mitarbeiter nicht dauerhaft an einem Arbeitsplatz mit derselben Tätigkeit betraut ist, sondern diese nur für eine sehr kurze Zeit (weniger als eine Woche) verrichtet und ohne festes Arbeitsverhältnis mal hier, mal dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt ist. Nach dem Gesetz liegt eine unständige Beschäftigung vor, wenn sie der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist.

Annemarie Böttcher
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