Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Urteil
27. Juni 2024

Böswillig unterlassener Verdienst kann angerechnet werden

PT+
Tafel mit Aufschrift No!
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/ gettyimages.de/Canetti
Bei einer unwirksamen Kündigung besteht für den Arbeitgeber das Risiko, rück­ständiges Gehalt zahlen zu müssen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Zusammenhang bei der Anrechnung anderweitigen oder böswillig unterlassenen Verdienstes auf das Gehalt eine arbeitgeberfreundliche Tendenz eingeschlagen.

Arbeitnehmer verhindert Vermittlungs­bemühungen

Einem Arbeitnehmer wurde im November 2017 fristlos gekündigt, woraufhin er Kündigungsschutzklage erhob. Bei der Agentur für Arbeit hatte er sich zwar unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, dort aber erklärt, er könne sich auf vorgeschlagene Stellen bewerben, wenn man ihn dazu zwinge, potenziellen Arbeitgebern werde er jedoch noch vor einem Vorstellungsgespräch mitteilen, dass mit seinem letzten Arbeitgeber ein Gerichtsverfahren laufe und er dort unbedingt weiterarbeiten wolle. Die Agentur für Arbeit verhängte zunächst eine Sperrzeit, unterbreitete dem Arbeitnehmer aber nachfolgend keine Stellenangebote.

Annemarie Böttcher
+

Weiterlesen mit PT+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit PT+
In Online-Seminaren werden spezielle Personal-Themen regelmäßig vertieft. Seien Sie dabei: Sie können Ihre Fragen dort im Chat direkt an den Referenten stellen.
Exklusiver Zugriff auf die Online-Mediathek mit allen Ausgaben, aufgezeichneten Seminaren, Arbeitshilfen und Downloads.
Für Themenwünsche und eigene Fragen wenden Sie sich zudem als Kunde jederzeit direkt an uns und unsere Experten.