Wie Wettbewerbsverbote einen Wechsel zur Konkurrenz verhindern
Gesetzlicher Schutz vor Konkurrenztätigkeit endet mit Ausscheiden aus dem Betrieb
Mit dem Ende eines Arbeitsverhältnisses endet auch das in § 60 Handelsgesetzbuch (HGB) verankerte Verbot, dem Arbeitgeber während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses durch eine Tätigkeit in einem anderen oder auch einem eigenen Unternehmen Konkurrenz zu machen. Nach seinem Ausscheiden kann ein Arbeitnehmer ohne Beschränkung eine Konkurrenztätigkeit ausüben. Will der Arbeitgeber das verhindern, muss er mit dem Mitarbeiter ein Wettbewerbsverbot vereinbaren, das für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis gilt, ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
…