Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

Hintergrund
11. Mai 2024

Prokuristen verfügen über weitreichende Befugnisse

Neben den organschaftlichen Vertretern sind auch Prokuristen aufgrund einer speziellen Vollmacht zur Vertretung eines Unternehmens befugt. Welche Spiel­arten es hier gibt und welche rechtlichen Besonderheiten für den Prokuristen gelten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Prokura gilt als handelsrechtliche Vollmacht

Soll in einem Unternehmen neben dem Inhaber oder dem gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer einer GmbH) ein weiterer Vertreter bestellt werden, so kann dies durch die Erteilung einer Prokura nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) erfolgen. Anders als bei einer Vollmacht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Erteilung einer Prokura nicht durch schlüssiges Handeln oder bloße Duldung möglich. Die Prokura muss vielmehr ausdrücklich erteilt werden. Die Schriftform ist für die Erteilung nicht erforderlich. Aufgrund ihrer weitreichenden Auswirkungen muss die Prokuraerteilung jedoch im Handelsregister eingetragen werden.

Annemarie Böttcher
+

Weiterlesen mit PT+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit PT+
In Online-Seminaren werden spezielle Personal-Themen regelmäßig vertieft. Seien Sie dabei: Sie können Ihre Fragen dort im Chat direkt an den Referenten stellen.
Exklusiver Zugriff auf die Online-Mediathek mit allen Ausgaben, aufgezeichneten Seminaren, Arbeitshilfen und Downloads.
Für Themenwünsche und eigene Fragen wenden Sie sich zudem als Kunde jederzeit direkt an uns und unsere Experten.