Prokuristen verfügen über weitreichende Befugnisse
Neben den organschaftlichen Vertretern sind auch Prokuristen aufgrund einer speziellen Vollmacht zur Vertretung eines Unternehmens befugt. Welche Spielarten es hier gibt und welche rechtlichen Besonderheiten für den Prokuristen gelten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Prokura gilt als handelsrechtliche Vollmacht
Soll in einem Unternehmen neben dem Inhaber oder dem gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer einer GmbH) ein weiterer Vertreter bestellt werden, so kann dies durch die Erteilung einer Prokura nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) erfolgen. Anders als bei einer Vollmacht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Erteilung einer Prokura nicht durch schlüssiges Handeln oder bloße Duldung möglich. Die Prokura muss vielmehr ausdrücklich erteilt werden. Die Schriftform ist für die Erteilung nicht erforderlich. Aufgrund ihrer weitreichenden Auswirkungen muss die Prokuraerteilung jedoch im Handelsregister eingetragen werden.
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