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News
11. Mai 2024

Nicht jede Meldung von Miss­ständen unterfällt dem Hinweisgeberschutz

Das seit 2023 geltende Hinweisgeberschutzgesetz verbietet Repressalien gegen Whistleblower und kann sogar Schadenersatzansprüche begründen. Doch nicht jeder Hinweis auf einen Missstand löst diese Schutzrechte aus, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Hinweise in einem Personalgespräch sind keine „Meldungen“

Ein Krankenpfleger wurde von seinem Arbeitgeber nach Erreichen der Regelaltersgrenze für weitere drei Jahre bis zum 31.12.2023 in Teilzeit befristet weiterbeschäftigt. Im August 2023 hatte der Krankenpfleger eine weitere Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen seines 70. Lebensjahres beantragt. Diese Verlängerung wurde vom Arbeitgeber jedoch abgelehnt. Der Krankenpfleger führte die Ablehnung darauf zurück, dass er in einem Personalgespräch im Juli 2023 auf Missstände im Klinikum (Verhalten eines Mitarbeiters gegenüber einem Patienten) hingewiesen hatte. In einem weiteren Personalgespräch im September sei ihm deswegen unkollegiales Verhalten vorgeworfen und mitgeteilt worden, dass sein Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde. Er verklagte deshalb den Arbeitgeber auf Schadenersatz wegen entgangener Arbeitsvergütung und berief sich dabei auf die Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Das Gericht wies die Klage ab.

Annemarie Böttcher
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