Besser spät als nie: Jetzt noch auf Urlaubsverfall hinweisen!
Arbeitgeber unterliegt Mitwirkungspflichten
In der Vergangenheit konnte sich ein Arbeitgeber auf den Verfall von Urlaubsansprüchen berufen, wenn ein Arbeitnehmer nicht von sich aus Urlaub verlangt hatte. Nach der neueren Rechtsprechung verfallen Urlaubsansprüche hingegen nur noch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Urlaubsgewährung nachgekommen ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verlangt in diesem Zusammenhang von einem Arbeitgeber, dass er jeden Arbeitnehmer individuell und rechtzeitig, idealerweise also zu Beginn des Kalenderjahres, zumindest in Textform
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